AGB's
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Euroclima
I. ALLGEMEINES
1. Diese »Allgemeinen Geschäftsbedingungen« gelten für alle - auch zukünftigen Verträge. Lieferungen und sonstige Leistungen, sofern sie nicht mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung abgeändert oder ausgeschlossen werden.
Einkaufsbedingungen des Käufers sind nur wirksam, wenn wir sie für den jeweiligen Vertrag schriftlich anerkennen. Spätestens mit der Entgegennahme unserer Lieferung oder Leistung gelten unsere Bedingungen als angenommen.
II. ANGEBOT
1. Unsere Angebotspreise sind stets freibleibend, es sei denn, es ist etwas anderes schriftlich vereinbart.
2. Konstruktionsänderungen und Abweichungen von den Prospekt- und Katalogangaben bleiben auch nach Absenden der Auftragsbestätigung ausdrücklich vorbehalten, solange dadurch nicht der Preis und/oder die wesentlichen Funktionsdaten oder die Lieferzeit verändert werden und dies dem Kunden zumutbar ist.
3. Bei den Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrecht vor; sie dürfen ohne unsere Zustimmung weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht werden.
III. AUFTRAG
1. Für den Umfang der Lieferung ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. Einwände. gegen die Auftragsbestätigung müssen schriftlich sofort, spätestens innerhalb von 8 Tagen nach Ausstellungsdatum bei uns eingehen. Spätere Einwände werden nicht berücksichtigt, es sei denn, es wird ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart.
2. Erklärungen unserer Vertreter und Reisenden erlangen erst mit unserer schriftlichen Bestätigung Wirksamkeit.
3. Bei Nichterfüllung des Vertrages durch den Käufer sind wir berechtigt, entweder den tatsächlich entstandenen Schaden geltend zu machen, oder ohne Nachweis 25 % des vereinbarten Kaufpreises als Schadenersatz zu fordern.
4. Bestellungen auf Abruf sind spätestens nach 6 Monaten - ausgehend vom Auftragbestätigungsdatum - vom Käufer abzurufen. Wird nicht rechtzeitig binnen einer angemessenen Nachfrist, die wir dem Käufer setzen, mit den erforderlichen Einzelangaben abgerufen, sind wir berechtigt, nach unserem Ermessen entweder ohne Abruf zu dem am Tage der Lieferung gültigen Preis zu liefern, oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, oder von dem rückständigen Teil des Vertrages zurückzutreten
IV. PREISE
1. Die Preise verstehen sich - sofern nichts anderes vereinbart ist . ab Werk, ausschließlich Verpackung, Fracht, Versicherung und Zoll. Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe hinzu.
2. Der vereinbarte Preis beruht auf den derzeitigen Materialkosten und Löhnen. Falls sich diese bis zur Auslieferung des Auftrages verändern, so erfährt auch der Preis eine Veränderung nach Maßgabe der prozentualen Veränderung der Materialkosten, Löhne, Energie etc. Hierbei wird der jeweilige Fabrikationsstand bei Eintreten von Material- und Lohnänderungen berücksichtigt.
V. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
1. Wenn nichts anderes vereinbart wird, ist die Zahlung bar ohne jeden Abzug frei Zahlstelle an uns zu leisten, und zwar innerhalb 30 Tagen nach Rechnungsdatum rein netto.
2. Der Käufer ist nicht berechtigt, den Kaufpreis wegen etwaiger Gegenansprüche, die nicht aus diesem Vertragsverhältnis herrühren, zurückzubehalten. Ein Aufrechnungsrecht besteht nur, wenn es sich um einen anerkannten oder rechtskräftig festgestellten oder insolvenzgefährdeten Anspruch handelt.
3. Bei Überschreitung der Zahlungsfristen sind wir berechtigt, ohne dass es einer lnverzugsetzung bedarf, Verzugszinsen in Höhe der banküblichen Kreditzinsen zu berechnen, mindestens aber Zinsen in Höhe von 3 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Österreichischen Nationalbank.
VI. LIEFERZEIT
1. Lieferfristen und -termine sind unverbindlich, es sei denn, dass wir eine schriftliche Zusage gegeben haben; dann gelten sie vorbehaltlich termingerechter Selbstbelieferung. Eine Haftung für rechtzeitige Beförderung übernehmen wir nicht.
2. Lieferfristen beginnen nach völliger Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrages und der Beibringung der vom Käufer zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigung und Freigabe sowie nach Eingang einer vereinbarten Anzahlung bzw. Eröffnung eines Akkreditivs, frühestens jedoch mit Abgang der Auftragsbestätigung.
3. Lieferfristen und -termine beziehen sich auf den Zeitpunkt der Absendung ab Werk oder Lager. Sie gelten mit Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten, wenn die Ware ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig abgesendet werden kann. Für durch Verschulden unserer Vorlieferanten verzögerte oder unterbliebene Lieferungen haben wir nicht einzustehen.
4. Wir kommen in jedem Fall nur in Verzug, wenn wir nach Fälligkeit auf schriftliche. Mahnung des Käufers aus von uns zu vertretenden Gründen nicht binnen angemessener Nachfrist leisten. Entsteht dem Käufer wegen von uns verschuldeten Verzugs ein Schaden, so ist er unter Ausschluss weiterer Ansprüche berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu fordern. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,25 %, im ganzen aber höchstens 5 % vom Werte desjenigen Teiles der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht zweckdienlich benutzt werden kann.
5. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben, oder wegen des, noch nicht erfüllten Teiles der Lieferung ganz oder teilweise zurückzutreten. Der höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung, Mobilmachung, Krieg, Blockade, Aus- und Einfuhrverbot, Roh- und Brennstoffmangel, Feuer, versagende Elektrizitätsversorgung, Verkehrssperren, Störung der Betriebe oder des Transportes und sonstige Umstände gleich, die wir nicht vertreten haben, und zwar einerlei, ob sie bei uns, den Vorlieferanten oder einem Unterlieferer eintreten, Die vorbezeichneten Umstände sind auch denn von uns nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Der Käufer kann von uns die Erklärung verlangen, ob wir innerhalb angemessener Frist liefern oder zurücktreten wollen. Erklären wir uns innerhalb angemessener Frist nicht, so kann der Käufer seinerseits hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils der Lieferung zurücktreten.
VII. MONTAGE
1. Montagen am Einsatzort der von uns gelieferten Geräte werden von uns grundsätzlich nicht ausgeführt.
2. Wir sind aber nach schriftlicher Aufforderung durch den Käufer bereit,
Ingenieure und Monteure zur Montageberatung zur Verfügung zu stellen.
3. Mit der Anforderung verpflichtet sich der Käufer zur Übernahme der uns entstandenen Kosten:
4. Unser Fachpersonal, das wir für Montagen abstellen, gilt als Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfe des Käufers.
Der Käufer darf unser Personal nicht zu Arbeiten oder Tätigkeiten heranziehen, die über den Zweck der Montagearbeiten hinausgehen. -
VIII. VERSAND UND GEFAHROBERGANG
1. Versandweg und Transportmittel ‚sind mangels besonderer Vereinbarung unserer
Wahl überlassen.
2. Versandbereit gemeldetes Material muss unverzüglich, spätestens aber innerhalb von
8 Tagen abgerufen bzw. abgeholt werden. Andernfalls sind wir berechtigt, das Material nach eigener Wahl zu versenden oder die Rechte aus Pos. IV, Absatz 2, geltend zu machen.
3. Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Lieferteile auf den Käufer über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wenn wir noch andere Leistungen, z. B. die Versendungskosten oder Anfuhr und Aufstellung übernommen haben.
4. Auf Wunsch des Käufers wird auf seine Kosten die Sendung durch uns versichert.
5. Wir sind bemüht, einen Auftrag geschlossen zum Versand zu bringen; wir sind jedoch berechtigt, Teillieferungen durchzuführen. Jede Teillieferung gilt als selbständiges Geschäft.
6. Das Abladen der Ware ist Sache des Käufers und geht zu seinen Lasten.
IX. MANGEL UND GEWÄHRLEISTUNG
1. Entscheidend für den vertragsmäßigen Zustand der Ware ist der Zeitpunkt des Verlassens unseres Werkes.
Der Liefergegenstand ist sofort nach Empfang zu untersuchen. Mängelrügen sind unverzüglich zu erheben und müssen uns spätestens binnen acht Tagen noch dem Empfang der Lieferung schriftlich zugegangen sein. Das gilt besonders für Mängel in der äusseren Beschaffenheit und in Bezug auf die Vollständigkeit der Lieferung, Transportschäden hat der Empfänger außerdem sofort beim Empfang der Ware dem Frachtführer gegenüber zu beanstanden und sie sich unter gleichzeitiger Anmeldung von Schadenersatzansprüchen auf dem Frachtbrief bescheinigen zu lassen. Wird versäumt, die Bescheinigung zu beschaffen, werden Ersatzansprüche nicht anerkannt.
Transportschadensregulierungen hat der Käufer vorzunehmen.
2. Sonstige Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung nicht sogleich festgestellt werden konnten, sind unverzüglich, spätestens acht. Tage nach Entdeckung des Fehlers, unter sofortiger Einstellung etwaiger Bearbeitung zu rügen.
3. Die Gewährleistungsfrist bzw. Garantiezeit beginnt mit dem Rechnungsdatum, frühestens jedoch mit dem Tage des Gefahrenüberganges auf den Käufer. Durch Instandhaltung oder Ersatzlieferung wird der Ablauf der Garantie und Verjährungsfrist nicht gehemmt. Gewährleistungsfrist: 18 Monate nach Inbetriebnahme jedoch max. 24 Monate nach Lieferung.
4. Für Fremderzeugnisse beschränkt sich unsere Haftung auf die Abtretung der Haftungsansprüche, die uns gegen den Lieferer des Fremderzeugnisses zustehen. Wir verpflichten uns, dem Käufer alle zur Verfolgung der Ansprüche notwendigen Auskünfte zu geben, und Urkunden zu überlassen. Dies gilt nicht in den Fällen, in denen wir selbst den Mangel verursacht haben.
5. Die Gewährleistungspflicht erlischt, wenn der aufgetretene Mangel in ursächlichem Zusammenhang mit einer unsachgemäßen Veränderung, Bearbeitung oder sonstigen Behandlung steht.
Für Schäden infolge gebrauchsbedingter Abnutzung dem natürlichen Verschleiß unterliegender Teile, übermäßiger Beanspruchung, mangelhafter Wartung, gewaltsamer Beschädigung, Nichtbeachtung unserer Betriebsanleitung, unrichtiger Benutzung bzw. falscher Bedienung, oder der außerhalb der normalen Betriebsbedingungen liegenden Umstände übernehmen wir keine Haftung. Mängelhaftung entfällt weiterhin, wenn an dem Liefergegenstand Eingriffe oder Veränderungen anders als durch Beauftragte von uns vorgenommen worden sind. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit, von der wir sofort zu verständigen sind oder wenn wir mit der Beseitigung des Mangels in Verzug sind, hat der Käufer das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen, und von uns angemessenen Ersatz seiner Kosten zu verlangen. -
6. Es ist uns Gelegenheit zu geben, uns von dem gerügten Mangel an Ort und Stelle selbst oder durch einen Vertreter zu überzeugen.
Zur Vornahme aller uns nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Ausbesserungen und Ersatzlieferungen hat uns der Käufer nach Verständigung die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, und uns auf Wunsch Hilfskräfte zur Verfügung zu stellen.
7. Eine Haftung für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, ist ausgeschlossen. Dies gilt auch für Folgeschäden jeglicher Art, sofern uns nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen, oder die Eigenschaftszusicherungen des Mangelfolgeschadenrisiko erfassen.
X. SONSTIGE ANSPRÜCHE
1. Bei Fremdfabrikaten sind weitere Ansprüche ausdrücklich ausgeschlossen, insbesondere wegen eines Produktfehlers, den der Hersteller zu vertreten hat. Wir treten insoweit alle Ansprüche, die wir gegen den jeweiligen Hersteller und/oder Vorlieferanten haben, an den Käufer ab.
XI. HAFTUNG FÜR MITARBEITER
Soweit unsere Haftung ausgeschlossen ist, gilt dies auch für unsere Mitarbeiter bzw. Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen.
XII. EIGENTUMSVORBEHALT
1. Wir behalten uns das Eigentum an sämtlichen von uns gelieferten Waren vor, bis zur vollständigen Bezahlung unserer gesamten, aus welchem Rechtsgrund immer entstehenden Forderungen und Begleichungen eines etwaigen, sich zu Lasten des Käufers ergebenden Kontokorrentsaldos. Das gilt auch dann, wenn der Kaufpreis für bestimmte vom Käufer bezeichnete Warenlieferungen bezahlt ist.
2. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Käufer uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für uns.
Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne von Absatz 1.
XIII. RÜCKNAHME
Ware, die ordnungsgemäß bestellt und geliefert wurde, wird grundsätzlich nicht zurückgenommen. Entschließen wir uns jedoch in Ausnahmefällen zu einer Rücknahme, vergüten wir für einwandfreies und unbenütztes Material 90 % des Rechnungsbetrages unter Abzug entstandener Auslagen für Fracht, Transportschäden usw.
XIV. VERBINDLICHKEIT DES VERTRAGES
1. Teilnichtigkeit hat nicht die Nichtigkeit des ganzen Vertrages zur Folge.
2. Eine ungültige Bestimmung ist so zu ersetzen, wie es sich aus dem Sinn
der anderen Bestimmungen ergibt.
XV. RECHTSWAHL
1. Für das Vertragsverhältnis ist ausschließlich österreichisches. Recht maßgebend.
2. Die Bestimmungen der einheitlichen Kaufgesetze sowie ausländischen
Rechts sind ausgeschlossen.
3. Vorstehendes gilt auch gegenüber all denjenigen, die für die Verpflichtung
des Käufers haften.
XVI. ERFÜLLUNGSORT/GERICHTSSTAND
1. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus diesem Vertrag Lieferung und Zahlung ist, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, der Sitz des Werkes.
2. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist das Bezirksgericht Lienz, Wir sind auch berechtigt, den Käufer an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu klagen.